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Datum: 16.05.2025

Aktenzeichen: 7 TaBV 1/25

1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.11.2024 - 3 BV 102/24 - abgeändert.
   Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A. D. in Entgeltgruppe 12 des Abschnitts 4, Teil II des TV-EGV A. wird mit Wirkung zum 01.09.2023 ersetzt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.